Standesbezeichnung „Ingenieur“
AbsolventInnen können nach dreijähriger einschlägiger fachlicher Tätigkeit beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus um Verleihung ansuchen.
(IngG 2017 BGBl. Nr. 23/2017)
Ersatz der Lehre und der Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Berufsfeldern der Landwirtschaft
Wenn die Absolventinnen und Absolventen bei der Lehrlings- und Fachstelle ansuchen, erhalten sie ohne Prüfung die Berufsbezeichnung Facharbeiter für ihre Ausbildung (Es kann die Bezeichnung „Landwirtschaft“ oder „Landwirtschaftliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ gewählt werden). Sie haben Anspruch auf alle Förderungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt ohne Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach Vollendung des 20. Lebensjahres.
(LGBl. Nr. 12/2015 – OÖ. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz –Novelle 2015, siehe auch LFBAG. BGBL Nr. 298/90).
Ersatz der Lehre zum Lebensmitteltechniker/zur Lebensmitteltechnikerin
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung (auf freiwilliger Basis) bleibt möglich, um den Nachweis der beruflichen Qualifikationen auch auf diese Weise erbringen und ein Lehrabschluss-prüfungszeugnis erhalten zu können. (BGBl. II Nr. 41/2020)
Befähigung zur Ausübung des Handelsgewerbes
nach einer mindestens 2-jährigen kaufmännischen Tätigkeit.
(GewO. Nr. 194/94, zuletzt geändert durch das BGBL Nr. 63/97)
Befähigung zur Ausübung des Gastgewerbes
nach einer 2-jährigen facheinschlägigen Tätigkeit. (Gastgewerbe-BefähigungsVO, BGBL. Nr. 19/97)
Weg zur Selbständigkeit
Entfall der Unternehmerprüfung
Anrechnung von Lehrzeiten
In allen Berufen ist bei Maturantinnen/Maturanten mit einer Anrechnung der Schulausbildung auf die Lehrzeit von einem Jahr zu rechnen. Bei Lehrberufen, deren Lehrinhalte den Ausbildungsschwerpunkten der Schule entsprechen, können bis zu 1 ½ bzw. 2 Jahre (in Abhängigkeit der Dauer der Lehrzeit) angerechnet werden. Die Anrechnung ist mit der Anmeldung des Lehrvertrages bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu beantragen.
(BGBL. II/1997/201). Die Höhe der Anrechnung vereinbaren Betrieb und Wirtschaftskammer.